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Schlechte Chancen für DFL-Beschwerde zu Polizeikosten

Vor dem Bundesverfassungsgericht geht es darum, ob die Deutsche Fußball Liga für Polizeikosten bei Risikospielen zur Kasse gebeten werden darf. Der Deutsche Anwaltverein hat eine klare Position.
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Der CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann beantwortet vor dem Bundesverfassungsgericht Fragen von Journalisten. © Uli Deck/dpa

Vor der mündlichen Verhandlung zur Gebührenerhebung für Polizeikosten bei Hochrisikospielen in der Fußball-Bundesliga sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) keine guten Erfolgschancen für die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball-Liga (DFL). «Wir sehen das im Ergebnis genauso wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht. Grundrechte der DFL sind nicht verletzt», sagte Sebastian Nellesen, Mitglied des Ausschusses für Verfassungsrecht beim DAV, der Deutschen Presse-Agentur. Der umstrittene Absatz im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz sei verfassungsgemäß.

Vor dem höchsten deutschen Gericht geht es am Donnerstag um die Frage, ob der Deutschen Fußball Liga Polizeikosten für Hochrisikospiele in Rechnung gestellt werden dürfen. Mit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich die DFL gegen eine Regelung aus Bremen, nach der die Stadt bei bestimmten Großveranstaltungen von den Veranstaltern Gebühren für größeren Polizeiaufwand erheben kann. Nellesen ist für den DAV als sachkundiger Dritter in der Verhandlung geladen.

Unzumutbar wären die Gebühren demnach etwa dann, wenn sie so hoch wären, dass die Fußballspiele dadurch nicht mehr stattfinden könnten. «Nur da ist die Fußball-Bundesliga ein denkbar schlechtes Beispiel». Selbst wenn alle Bundesländer entsprechende Gebühren erheben würden, ließe sich angesichts des hohen Umsatzes der DFL schwer argumentieren, dass Fußballspiele nicht mehr stattfinden könnten.

«Letzten Endes ist es eine politische Frage, ob man entsprechende Gebührentatbestände einführen möchte oder nicht», so Nellesen. «Nur ist das keine Frage, die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat.» Diese Entscheidung liege bei den Gesetzgebern, also in diesem Fall den jeweiligen Länderparlamenten.

© dpa
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