Arbeitsvertrag
Ist im Arbeitsvertrag der aktuelle Arbeitsort ausdrücklich festgelegt, kann der Arbeitnehmer den Ort nicht einseitig ändern. Ist kein Arbeitsort festgelegt, ist eine Versetzung zulässig. Diese Versetzung muss aber zumutbar sein.
Arbeitsverweigerung: Arbeitnehmern, die ihre neue Stelle nicht antreten, weil sie mit der Versetzung nicht einverstanden sind, droht eine fristlose Kündigung.
Zumutbarkeit der Versetzung
Eine Versetzung darf nicht willkürlich erfolgen und muss dem Arbeitnehmer vor allem zumutbar sein. Arbeitsgerichte halten Entfernungen von über 260 Kilometern zum neuen Arbeitsort meist für nicht zumutbar.
Versetzungsschutzklage
Wer als Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine nicht zumutbare Versetzung vorgehen will, muss eine sogenannte Versetzungsschutzklage einreichen. Hier gelten zwar nicht so enge Fristen wie bei der Kündigungsschutzklage, trotzdem sollte die Klage zeitnah erfolgen.
Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag
Viele Arbeitgeber setzen eine Versetzungsklausel in ihre Arbeitsverträge, um sich die Möglichkeit einer Versetzung von vornherein offen zu halten. Doch auch mit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag muss die Versetzung zumutbar bleiben und auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Änderungskündigung: Findet die Versetzungsklausel keine Anwendung, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
Versetzung ohne Ortswechsel
Auch ohne Ortswechsel kann eine Versetzung nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unzulässig oder dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Berufsbild im Arbeitsvertrag klar definiert ist, die neue Position damit aber nicht in Einklang gebracht werden kann.