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Abmahnung: Gleiches Recht für alle

Erst Abmahnung, dann Kündigung: Diese Schrittfolge gilt als Königsweg, um unliebsame Mitarbeiter loszuwerden. Doch Betroffene können sich wehren - und den Spieß umdrehen.

 
 
Abmahnung: Gleiches Recht für alle

© aboutpixel.de / maçka

 

Eine Abmahnung dient vor allem zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.

 
 
Im Arbeitsleben ist es ein bisschen wie in einer Beziehung: Am Anfang finden sich die Beteiligten ausgesprochen attraktiv, jeder zeigt sich von seiner Schokoladenseite und kleine Macken des Partners werden meist wohlwollend ignoriert. Diese Phase währt jedoch nicht ewig. Dann fangen die vormals liebenswerten Schrullen des Partners an zu nerven, die Trennung wird zu einer immer attraktiveren Option.

Unmissverständliche Warnung

Im privaten Bereich ist das kein großes Problem: Irgendwann stehen eben die Koffer vor der Tür und besiegeln das Aus der Beziehung. Im beruflichen Kontext ist die Sache schon schwieriger: Trennungen sind hier streng reglementiert. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen vor einer Kündigung diverse Fristen beachten. Vor allem aber gilt: Wenn die Trennung auf ein bestimmtes Fehlverhalten zurückgeht, müssen die Beteiligten zuvor unmissverständlich klar machen, dass sie mit den Leistungen oder dem Verhalten ihres Partners unzufrieden sind - und eine Abmahnung aussprechen.

Wer also in der Mittagspause mit Freunden chattet, obwohl die IT-Richtlinien des Unternehmens jede private Internet-Nutzung verbietet, dem darf sein Chef dafür nicht sofort kündigen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die sich regelmäßig einen vorgezogenen Feierabend gönnen, weil sie die letzte Viertelstunde im Büro nur noch körperlich anwesend sind. Auch sie müssen nicht befürchten, sofort den Laufpass zu bekommen - obwohl sie damit eindeutig ihre Vertragspflichten verletzt haben. "Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht wenigstens einmal ohne Erfolg abgemahnt, kann er die Kündigung in der Regel nicht auf dieses Verhalten stützen", sagt Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Hensche in Hannover.

Abmahnung von unten nach oben

Was die wenigsten wissen: Nicht nur der Chef ist zur Abmahnung seiner Untergebenen berechtigt; auch gewöhnliche Angestellte können dieses Instrument nutzen, um ihrem Arbeitgeber einen Schuss vor den Bug zu verpassen - zum Beispiel, wenn der Chef den Lohn nicht rechtzeitig zahlt.

Doch wann ist eine Abmahnung überhaupt wirksam? Welche Punkte sollte das Schreiben enthalten - oder reicht es womöglich, eine mündliche Verwarnung zu erteilen? Wer darf wann eine Abmahnung aussprechen? Und vor allem - wie wehren sich Arbeitnehmer, wenn der Rüffel vom Chef jeglicher Grundlage entbehrt? Hier sind die wichtigsten Antworten.
 
 
Weiter: Wer darf abmahnen?
 
 
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