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Pause zwischen Bachelor und Master kann Kindergeld kosten

Wann gibt's Kindergeld und wann nicht? Das Einkommensteuergesetz regelt diese Frage eigentlich eindeutig. In komplizierteren Fällen braucht es zur Klärung aber doch mitunter die Gerichte.
In der Uni
Kindergeld wird längstens bis zum 25. Geburtstag bezahlt - zumindest, wenn die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

250 Euro pro Kind und Monat: So viel Kindergeld gibt es derzeit für Eltern. Zwar enden die Zahlungen mit der Volljährigkeit des Kindes vorerst. Ist aber etwa die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen, leistet es einen Freiwilligendienst oder ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, laufen die Zahlungen auf Antrag weiter - längstens bis zum 25. Geburtstag.

Etwas unübersichtlich wird es allerdings, wenn der Lebenslauf des Kindes nicht ganz geradlinig verläuft, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 10/22). Dann kommt es auf die Details an.

In dem konkreten Fall ging es um eine Studentin, die zwischen einem Bachelor- und dem sich fachlich anschließenden Masterstudium zunächst einen achtmonatigen Freiwilligendienst absolvierte. Als die Studentin im Anschluss daran ihre Zusage für das Masterstudium erhielt, nutzte sie die dreimonatige Übergangszeit bis zum Studienstart für eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden.

Entscheidende Frage: Erstausbildung abgeschlossen?

Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein. Zurecht, wie der Bundesfinanzhof später feststellte. Zwar steht Kindern während der Ausbildung und in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten weiterhin Kindergeld zu.

Allerdings betrachteten die Familienkasse und auch der Bundesfinanzhof die Erstausbildung der Studentin mit dem Bachelorstudium als abgeschlossen. Der Grund: Durch die zeitliche Unterbrechung zwischen Bachelor und Master stünden die Studienzeiten nicht mehr im erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang.

Aufgrund des abgeschlossenen Erststudiums hätte die Studentin in der Übergangszeit nur dann Anspruch auf Kindergeld gehabt, wenn ihre Tätigkeit eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten hätte. Aufgrund der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit wurde der Studentin das Kindergeld nach Ansicht der Richter zurecht verwehrt.

© dpa
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