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Sonderrechte der Kirchen

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Klärung von Sonderrechten der Kirchen als Arbeitgeber den Europäischen Gerichtshof angerufen. Im konkreten Fall aus Hessen geht es darum, ob ein zur katholischen Kirche gehörender Arbeitgeber einer Angestellten kündigen durfte, nur weil sie aus der Kirche austrat. Das teilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt mit.
Bundesarbeitsgericht
Ein Weg führt zum Eingang des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. © Martin Schutt/dpa

Generell verlange der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten nicht, Mitglied der katholischen Kirche zu sein. Zu klären sei, ob eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern vorliege, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, erklärte das Bundesarbeitsgericht.

Die Richter in Erfurt befassten sich bereits in der Vergangenheit immer wieder mit Arbeitsverhältnissen in Einrichtungen vor allem der katholischen Kirche. Dabei ging es unter anderem um die Kündigung eines Klinikarztes, der nach einer Scheidung erneut heiraten wollte.

In dem jetzt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegen Fall geht es um die Angestellte eines Frauen- und Fachverbandes in der katholischen Kirche, der sich um Hilfen für Kinder, Jugendliche, Frauen und Familien in besonderen Lebenslagen kümmert. Die Klägerin ist dort nach Gerichtsangaben seit vielen Jahren in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt.

Mehrere Jahre nach Arbeitsbeginn trat sie aus der katholischen Kirche aus. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Verband in der Schwangerschaftsberatung nach Gerichtsangaben vier Frauen, die der katholischen Kirche angehörten und zwei, die Mitglied der evangelischen Kirche waren. Die Vorinstanzen in Hessen hatten die Kündigung für unwirksam gehalten.

© dpa
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