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Neuer Familienname: Leibliche Eltern müssen angehört werden

Nach sieben gemeinsamen Jahren beantragten Pflegeeltern für zwei Kinder die Änderung des Familiennamens. Doch das Gericht hörte den nicht sorgeberechtigten Vater dazu nicht an - ein Verfahrensfehler.
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Sollen Kinder den Familiennamen ihrer Pflegeeltern annehmen, so ist dies nur nach einer persönlichen Anhörung der nicht sorgeberechtigten Eltern möglich. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Soll das Kind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen, müssen dafür die leiblichen Eltern persönlich angehört werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 WF 6/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Im konkreten Fall lebten zwei Kinder bei Pflegeeltern. Als die Zwillinge denselben Familiennamen erhalten sollten wie die Pflegeeltern, wollte das die leibliche Mutter, der das Sorgerecht entzogen worden war, verhindern. Sie legte Beschwerde dagegen ein - mit Erfolg.

Gemeinsamer Name ist Band zur Kindesmutter

Das Elternrecht schütze das Interesse eines nicht sorgeberechtigten Elternteils, den gemeinsamen Nachnamen als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung beizubehalten. Mit einer Namensänderung werde das «allein noch nach außen wirkende Band zur Kindesmutter durchtrennt», befand das Gericht.

In der Begründung heißt es: Durch einen neuen Namen werde die bestehende Trennung zwischen Kind und Mutter weiter vertieft, was Folgen auch für das Wohl eines Kinds haben könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mutter Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Bands habe.

Die Richter verwiesen die Sache auch wegen einen schwerwiegenden Verfahrensmangel zurück ans Familiengericht: Es habe gegen seine Pflicht verstoßen, auch den Vater der Kinder anzuhören. In Verfahren, die die Person des Kinds beträfen, sollte das Gericht die Eltern persönlich anhören.

© dpa
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