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An gemeinschaftlichem Testament ist nur schwer zu rütteln

Der Ehepartner ist tot, aber das gemeinsam errichtete Testament besteht fort. Spätere Änderungen sind dann nur noch unter bestimmten Umständen möglich.
Testament Wechselbezügigkeit Änderung
Das Testament ist der letzte Wille eines Erblassers. Gemeinschaftlich verfasste Testamente sind nach dem Tod eines Ehepartners nur bedingt änderbar. © Silvia Marks/dpa-tmn

Wer zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann das Schriftstück nach dessen Tod nur noch bedingt ändern. Änderungen an Regelungen, von denen anzunehmen ist, dass beide Partner sie aus einem nachvollziehbaren Grund gemeinsam so getroffen haben, sind ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Haben sich etwa Ehepartner gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu den Erben des Letztverstorbenen, so ist daran nicht mehr zu rütteln. Man spricht dann von der sogenannten Wechselbezüglichkeit, die Verfügung ist bindend. Dass es bei der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung aber auch auf das Verhältnis zwischen Erblassern und Erbnehmer ankommt, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 259/22).

Es gibt strenge Regeln für Wechselbezüglichkeit

In dem Fall hatten kinderlose Eheleute sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des Letztverstorbenen sollte der Patensohn des Ehemannes erben. Als der Mann starb, errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie ihre langjährige Freundin zur Alleinerbin einsetzte, der Patensohn des Mannes sollte somit leer ausgehen. Als die Frau starb, hielten sich beide - die Freundin und das Patenkind - für rechtmäßige Alleinerben. Das Gericht musste Klarheit schaffen.

Die Entscheidung: Die langjährige Freundin der Verstorbenen konnte als gültige Alleinerbin eingesetzt werden. Die zuvor geltende Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes des Mannes sei nicht bindend gewesen, so das Gericht. Zwar könne man eine Wechselbezüglichkeit annehmen, wenn der Erstverstorbene zu dem späteren Schlusserben ein verwandtschaftliches Verhältnis hat oder diesem zumindest in ähnlicher Weise nahesteht.

Ein freundschaftliches Verhältnis, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Familienfeiern genügen für den Nachweis eines innigen Verhältnisses aber nicht. Daher sorgt allein der Umstand, dass es sich bei dem zuerst eingesetzten Erben um das Patenkind des verstorbenen Mannes handelt, nicht für eine Wechselbezüglichkeit. Der Grund: Die Patenschaft alleine sagt noch nichts über das tatsächliche Verhältnis aus.

© dpa
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