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Darf der Betriebsrat bei ChatGPT mitbestimmen?

In vielen Unternehmen testen Beschäftigte derzeit, wo KI sie im Job unterstützen kann. Hat der Betriebsrat etwas zu sagen, wenn derartige Tools eingeführt werden? Ein Beschluss gibt Anhaltspunkte.
Smartphone und Laptop liegen auf einem Schreibtisch
Künstliche Intelligenz, wie ChatGPT, wird in der Arbeitswelt immer öfter eingesetzt. © Hannes P Albert/dpa

Erlaubt der Arbeitgeber seinen Angestellten, KI-Chatbots über private Accounts zu nutzen, hat der Betriebsrat bei der Entscheidung kein Mitbestimmungsrecht. Das zeigt ein Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg (A7.  24 BVGa 1/24), über den der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) informiert. 

In dem Fall hatte der Arbeitgeber, ein Hersteller von Medizintechnik, für die Mitarbeitenden den Chatbot ChatGPT als neues Tool eingeführt. Laut VDAA erfolgte die Einführung auf freiwilliger Basis, im Intranet wurde zusätzlich ein Handbuch mit Richtlinien zur Nutzung veröffentlicht. Software wurde aber nicht installiert, vielmehr sollten die Beschäftigten einen privaten Account auf dem Server des Anbieters anlegen und das Tool im Browser nutzen. 

Betriebsrat will Nutzung verbieten

Der Konzernbetriebsrat forderte den Arbeitgeber erfolglos auf, die Handbücher aus dem Intranet zu entfernen und den Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT zu verbieten, so der VDAA. Im Anschluss daran machte er im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Arbeitgeber war überzeugt, dass die rein freiwillige Nutzung den Konzernbetriebsrat nicht in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt habe. Dem stimmte das Arbeitsgericht zu. Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools fallen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, heißt es im Beschluss.

Auch Verstöße gegen weitere Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz sah das Gericht nicht gegeben. Zwar stelle der Browser, über den die Beschäftigten Zugang zu den Tools bekommen, eine technische Einrichtung dar und sei somit mitbestimmungspflichtig, wie der Haufe-Verlag zu dem Fall erklärt. Hierzu gebe es jedoch bereits eine Betriebsvereinbarung, so das Gericht. Zudem erhalte der Arbeitgeber keinerlei Meldung darüber, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchem Anliegen ChatGPT genutzt habe.       

© dpa
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