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Grundsteuer: Antrag auf Ruhen des Verfahrens möglich

Ist das neue Grundsteuer-Bundesmodell rechtswidrig oder nicht? Das sollen zwei Musterklagen klären. Bis die Entscheidung fällt, können Betroffene ihre Steuerbescheide offenhalten.
Einspruch bei Grundsteuerwertbescheid
Grundsteuerwertbescheid schon erhalten? Dann können Sie bei Ungereimtheiten Einspruch einlegen - aber nur bis zu vier Wochen. © Christin Klose/dpa-tmn

Der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland begleiten zwei Klagen, die sich gegen Bescheide der Grundsteuerwerte nach dem neuen Bundesmodell richten. Ziel ist es, die neue Bewertungsmethode vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Klage hängt ein Rechtsgutachten an, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Das teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben oder das noch tun wollen, können unter Angabe der Aktenzeichen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3142/23) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1205/23) zusätzlich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen.

Einspruch muss rechtzeitig eingereicht werden

Ihren Einspruch müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids an das Finanzamt richten. Der Verweis auf die beiden offenen Verfahren nützt außerdem nur Eigentümerinnen und Eigentümern aus Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen - nur hier wird das zur Debatte stehende Bundesmodell angewandt.

Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht nur abwarten wollen, ob das Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig ist, sondern darüber hinaus individuelle Fragen zu klären haben oder sogar selbst klagen wollen, sollten das Ruhen des Verfahrens nicht beantragen, rät der Bund der Steuerzahler. Denn diese könnten ansonsten so lange nicht klagen, wie der Einspruch noch offen ist. Erst mit der Zurückweisung des Einspruchs sei das möglich, so die Experten.

Kritik gibt es für die Pauschalisierung

Die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien war notwendig geworden, «weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Die Kritik der beiden Verbände richtet sich unter anderem gegen die bei der Bewertung anzusetzenden Pauschal-Mieten und -Bodenrichtwerte, die die Grundstückswerte erheblich beeinflussen würden, so Karbe-Geßler.

© dpa
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