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Schnee und Eis: Was gilt, wenn ich zu spät zur Arbeit komme?

Bei Schnee und Glatteis wird der Weg zur Arbeit oft zu einer herausfordernden Angelegenheit - und einer zeitraubenden. Einfach daheim bleiben, ist dennoch keine gute Idee.
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Bei Schnee und Glatteis sind Verspätungen auf dem Weg zur Arbeit oft unvermeidbar. Besser, man geht etwas früher los. © Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Wintereinbruch! Glück hat dann, wer es sich zuhause im Home-Office gemütlich machen kann, nicht über verschneite Gehwege, mit dem Auto oder gar dem Rad zum Arbeitsplatz gelangen muss. Doch ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht. «Home-Office ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin zulässig», erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

Und was gilt, wenn man wegen Schneefall und Co. zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkhalle kommt?

«Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden», so Oberthür, «anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit.»

Die Lösung: Rechtzeitig auf den Weg machen

Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, «da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt», erklärt die Fachanwältin. Am besten also: sich rechtzeitig auf den Weg machen - und vorsichtig unterwegs sein.

Rutscht man auf dem Arbeitsweg, also dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, dennoch in ein anderes Auto, ist das übrigens ein sogenannter Wegeunfall - und als solcher über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB auf seiner Website hin.

Ob man nun zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs ist, spielt dafür keine Rolle. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt. Auch der Arbeitgeber kann hier dem DGB zufolge in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

© dpa
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