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Verkauf der Mietwohnung: Das sollten Sie als Mieter wissen

Wenn eine Mietwohnung zum Verkauf steht, haben Mieterinnen und Mieter viele Fragen. Wie sieht es mit dem Vorkaufsrecht aus und was sonst noch wichtig ist - 5 Fragen und 5 Antworten.
Ein imposanter Altbau
Wechselt eine vermietete Wohnung den Eigentümer, ist das für Mieterinnen und Mieter oft ein Schreck. Dabei sind sie ganz und gar nicht einflusslos. © Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Es ist eine Nachricht, die bei Betroffenen Unbehagen auslöst: Die Mietwohnung, in der man vielleicht schon seit Jahren lebt, soll verkauft werden. In einer solchen Situation befürchten viele Mieterinnen und Mieter, dass mittelfristig entweder eine Mieterhöhung oder eine Kündigung des neuen Vermieters wegen Eigenbedarfs droht. Wir klären, welche Rechte und Pflichten Mietparteien in dieser Situation haben.

Habe ich ein Vorkaufsrecht, wenn die von mir gemietete Wohnung verkauft werden soll?

Egal ob der Mietvertrag eine Klausel zum Vorkaufsrecht vorsieht oder nicht: Mieterinnen und Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln und an einen Dritten veräußern möchte.

Sollte die Eigentümerseite den Mieter übergehen, gilt folgendes: Erfährt die Mietpartei von dem Kauf, bevor der Vermieter die Wohnung an den Erwerber übergeben hat und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist, kann die Mietpartei immer noch ihr Vorkaufsrecht ausüben. Wenn dem Mieter der Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, kann er Schadenersatz geltend machen.

Damit Mieter ein Vorkaufsrecht ausüben können, muss zwischen dem Eigentümer der Wohnung und einem Dritten ein abgeschlossener Kaufvertrag bestehen, worüber der Mieter zu informieren ist. Mieterinnen und Mieter können sich dann überlegen, ob sie die Wohnung selbst zu den vereinbarten Konditionen kaufen wollen - ohne etwas am Kaufpreis oder sonstigen Vereinbarungen ändern zu können. Ist das der Fall, haben sie zwei Monate Zeit, ihren Eigentümer schriftlich darüber zu informieren.

In der Folge muss ein neuer Kaufvertrag selben Inhalts zwischen Mieter und Eigentümer aufgesetzt werden, der alte Kaufvertrag zwischen Eigentümer und dem Dritten wird aufgehoben.

«Kein Vorkaufsrecht besteht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft», sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Muss ich Kaufinteressenten in die Wohnung lassen?

Ja, Mieter müssen potenzielle Käuferinnen und Käufer zur Besichtigung in die Wohnung lassen. «Hierbei können sie allerdings darauf bestehen, dass der Vermieter oder zumindest der Verwalter sie begleitet», so Wagner. Ihr zufolge haben Interessenten kein Recht darauf, die Wohnräume zu fotografieren.

Vermieter müssen die geplante Besichtigung ihrerseits rechtzeitig ankündigen. Vor allem bei berufstätigen Mieterinnen und Mieter müsse die Anmeldung in der Regel drei bis vier Tage vorher erfolgen, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins Frankfurt am Main. Dabei müssen Vermieter auf die Arbeitszeiten der Mietpartei Rücksicht nehmen.

Kann der Mieter an dem angekündigten Termin nicht, muss er Alternativvorschläge machen.

Muss der neue Eigentümer mich als Mieter übernehmen?

Das Gesetz sagt: Kauf bricht nicht Miete. Konkret heißt das: Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf der Immobilie auch den Mietvertrag. Kündigen kann sie oder er nur nach den allgemeinen Regelungen - in der Praxis zum Beispiel aufgrund von Eigenbedarf. Eine Kündigung zum Zweck einer Mieterhöhung ist unzulässig.

Laut Julia Wagner kann ein Vermieter aber zum Beispiel auch dann eine Kündigung aussprechen, wenn der Mieter seine Pflicht verletzt hat - etwa weil er unerlaubt Untermieter aufgenommen hat.

Übrigens: In manchen Fällen unterliegt die Eigenbedarfskündigung einer Sperrfrist. Und zwar immer dann, wenn ein früheres Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Gültige Mietverträge können in diesen Fällen erst nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren ab Veräußerung gekündigt werden.

Diese Frist kann laut Wagner auf bis zu zehn Jahre anwachsen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder zumindest einem Teil davon besonders gefährdet ist. Solche Gebiete können die Landesregierungen dann explizit ausweisen. In Berlin etwa gilt so eine Sperrfrist von zehn Jahren. Wechselt eine vermietete Eigentumswohnung einfach nur den Besitzer, gilt diese Sperrfrist nicht.

Unabhängig von der Sperrfrist: Welche Kündigungsfristen gelten?

«Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten», sagt Janßen. Diese verlängert sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate. Sie beträgt also höchstens neun Monate. «Vertraglich können aber auch andere Kündigungsfristen vereinbart sein», so Janßen.

© dpa ⁄ Sabine Meuter, dpa
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