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Zweitwohnung: Rundfunkbeitrag wird oft gar nicht fällig

Haben Ehepaare etwa aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen, müssen sie den Rundfunkbeitrag meist nicht doppelt zahlen. Allerdings müssen Partner die Befreiung beantragen. Was Sie dazu wissen müssen.
Ehepaar vorm Computer
Ehepaare, die zwei Haushalte führen, müssen Rundfunkgebühren in der Regel nicht doppelt zahlen. Allerdings gibt es die Befreiung für die Zweitwohnung nur auf Antrag. (zu dpa: «Zweitwohnung: Rundfunkbeitrag wird oft gar nicht fällig») © Benjamin Nolte/dpa-tmn/dpa

Keiner will den Rundfunkbeitrag doppelt bezahlen - nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das in bestimmten Fällen auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: Gibt es zusätzlich zum Hauptwohnsitz noch eine Wohnung, können Ehepaare und ein­ge­tragene Lebens­partner sich seit November 2019 vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Dabei «spielt es keine Rolle, auf welchen der beiden Partner die Haupt­wohnung beim Beitrags­service an­ge­meldet ist», erklärt rundfunkbeitrag.de. Auf der Internetseite finden Betroffene eine entsprechende Eingabemaske, um die Befreiung zu beantragen.

Nachweise einreichen

Für die Befreiung braucht man einen Zweitwohnungssteuerbescheid oder eine Meldebescheinigung, die das Einzugsdatum und die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung zeigt, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit. Zudem muss man einen Nachweis vorlegen, dass man miteinander verheiratet oder verpartnert ist.

Zahlt ein Partner bereits für die gemeinsame Hauptwohnung, kann der andere Partner einen Antrag auf Befreiung stellen. Die Be­frei­ung gilt nur für den An­trag­steller selbst. Leben volljährige Mitbewohner in der Nebenwohnung, müssen sie sich beim Bei­trags­ser­vice melden. Für sie wird die Beitragspflicht dann geprüft. Kinder in einer Berufsausbildung oder im Studium sind in der Regel von der Befreiung ausgeschlossen.

Rechtzeitig den Antrag stellen

Wichtig: Die Befreiung sollte man direkt nach dem Einzug in die Nebenwohnung beantragen - am besten innerhalb von drei Monaten. Ansonsten gilt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist laut Verbraucherzentrale Hamburg dann nicht mehr möglich.

© dpa
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