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Deutsche Bahn: Auch bei Winterwetter wird entschädigt

Durch neue EU-Regeln ist «extremes Wetter» als möglicher Ausschlussgrund für Entschädigungen bei Bahnverspätungen ins Spiel gekommen - doch das aktuelle Wetter zählt laut DB nicht dazu.
Ein ICE fährt durch eine Winterlandschaft
Keine außergewöhnlichen Umstände: Kommt es aufgrund von Schnee zu größeren Zugverspätungen, können Betroffene auf Entschädigungen bestehen. © Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Bei größeren Zugverspätungen infolge des Winterwetters können Reisende der Deutschen Bahn auf die in solchen Fällen vorgesehenen Entschädigungen pochen. Das hat eine DB-Sprecherin auf Nachfrage bestätigt.

Das aktuelle Wetter sei kein unvorhergesehenes, extremes Wetterereignis - insofern kämen die Fahrgastrechte vollumfänglich zur Anwendung und alle Verspätungsfälle würden wie üblich entschädigt.

Seit dem Sommer gibt es neue Regeln

Zum Hintergrund: Die EU-Bahngastrechteverordnung wurde im Juni 2023 novelliert - anders als zuvor werden darin außergewöhnliche Umstände aufgezählt, bei denen Bahnunternehmen Entschädigungsansprüche ablehnen können, darunter «extreme Witterungsbedingungen».

Verbraucherschützer hatten die Befürchtung geäußert, dass Bahnunternehmen Entschädigungen künftig womöglich häufiger mit Verweis auf extremes Wetter ablehnen könnten.

Die Deutsche Bahn wiederum hatte seinerzeit betont, dass etwa gewöhnliche Unwetter davon ausgenommen seien und man bei tatsächlich extremen Wetterverhältnissen auch künftig Kulanz zeigen wolle.

Die Entschädigungen bei Verspätungen

Im Normalfall, sofern also keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, steht Fahrgästen bei Verspätungen ab 60 bis 119 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises zu. Bei Verspätungen ab zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Weitere Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind etwa Kabeldiebstähle oder Personen im Gleisbereich.

Wichtig zu wissen: Weitere Fahrgastrechte bleiben von der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, unberührt.

Einen Überblick über Bahn-Fahrgastrechte gibt es zum Beispiel auf den Webseiten der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), des Europäischen Verbraucherzentrums und auch als FAQ bei Deutschen Bahn.

© dpa
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