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«Meine Mandantin ist schuldig» - Haft für Mord an Söhnen

Ein Verbrechen an zwei Kindern überschattete das Osterwochenende in der Region Heidelberg. Menschen legten Plüschtiere vor dem Haus ab, zündeten Kerzen an. Unter Tatverdacht: die Mutter. Nun hat ein Gericht sein Urteil gesprochen.
Justitia
Eine Figur der blinden Justitia. © Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Für den heimtückischen Mord an ihren beiden Kindern ist eine Mutter vom Mannheimer Landgericht zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Frau hatte ihre sieben und neun Jahre alten Söhne in Hockenheim bei Heidelberg am Karsamstag zunächst mit Medikamenten sediert und anschließend erstickt.

Strafmildernd wirkte sich laut dem Vorsitzenden Richter aus, dass die 44-jährige Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert schuldfähig war. Sie hatte während des gesamten Prozesses geschwiegen und verfolgte die Urteilsbegründung regungslos.

Mutter hatte Persönlichkeitsstörung

Allem voran gegangen war im Jahr 2018 die Trennung vom Vater der Kinder, mit dem die Deutsche verheiratet war, wie der Richter sagte. Es folgte demnach ein Sorgerechtsstreit, der 2020 darin mündete, dass der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekam. Die beiden Söhne hätten fortan bei ihm gewohnt und die Wochenenden und Schulferien bei ihrer Mutter verbracht - so auch um Ostern.

Die Frau habe ihre Kinder durch den Vater existenziell gefährdet gesehen und mehrfach das Jugendamt eingeschaltet. Die Behörden stellten jedoch keine Auffälligkeiten fest. Grund für den krankhaften Wahn war laut psychiatrischem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung, die die Angeklagte in Folge einer Hirnblutung mit 26 Jahren erlitt.

Schließlich habe sie die Jungen am Karsamstag betäubt, erstickt und ihnen anschließend Verletzungen am Kopf zugefügt, hieß es in der Urteilsbegründung. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die Angeklagte selbst Suizid begehen und ihre Söhne danach nicht alleine bei dem aus ihrer Sicht gewalttätigen Ex-Mann lassen wollte.

Gutachter: Frau war unheilbar krank

Die Frage nach der Schuldfähigkeit hatte zuvor ein psychiatrischer Gutachter beantwortet: Durch die Hirnblutung der Angeklagten hätten sich Epilepsie sowie eine organische Persönlichkeitsstörung entwickelt, erklärte er. Dadurch habe sich die Frau emotional verändert. Der Fachmann diagnostizierte ihr damit einhergehend eine abnorme seelische Entwicklung. Ihr Leben sei immer depressiver, sie selbst immer verzweifelter geworden.

Die Einsichtsfähigkeit sei einerseits nicht beeinträchtigt gewesen, erläuterte der Gutachter. Gleichzeitig habe die Persönlichkeitsstörung andererseits die Steuerungsfähigkeit massiv beeinflusst: Die Angeklagte habe zwar gewusst, dass die Tötung falsch sei - sie sei aber nur vermindert dazu in der Lage gewesen, nach dieser Moral zu handeln. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sah der Gutachter nicht erfüllt. Man könne die Erkrankung medikamentös eindämmen, jedoch nicht heilen.

Weitreichende Folgen für soziales Umfeld

Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten heimtückischen Mord vorgeworfen und eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten gefordert. Schuldmindernd wirkten sich aus Sicht der Staatsanwältin unter anderem jene Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierende Wahn aus. Nichtsdestotrotz habe sie sich strafbar gemacht und ihre arg- und wehrlosen Söhne getötet.

Der Nebenklägervertreter, der für den Ex-Mann und dessen Tochter auftrat, schloss sich der Anklage an. Er berichtete von den weitreichenden Folgen der Tat: So habe es zum Beispiel in der Schule Krisensitzungen gegeben, der Vater mache eine Traumatherapie.

«Meine Mandantin ist schuldig», räumte der Verteidiger in seinem Plädoyer ein. Sie habe die Behörden schließlich am Ostersonntag eigenständig per E-Mail informiert, dass sie etwas «Schlimmes» getan habe. Der Anwalt forderte - die schuldmindernden Punkte einbezogen - eine Strafe von maximal zwölf Jahren Freiheitsentzug. Darüber hinaus beantragte er die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Freiheitsstrafe der Angeklagten, die sich bislang in Untersuchungshaft befand, wird fortgesetzt. Ihr obliegt nun die Möglichkeit, binnen einer Woche Revision einzulegen.

© dpa
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