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Streit zwischen Hertha und Bobic: Kündigung wirksam

Im Rechtsstreit zwischen Hertha BSC und Fredi Bobic gibt es einen ersten Beschluss. Die Klage des 52-Jährigen gegen seine ordentliche Kündigung wird abgewiesen. Doch es geht weiter.
Fredi Bobic
Fredi Bobic, Geschäftsführer Sport bei Hertha BSC, vor dem Spiel beim Interview. © Tom Weller/dpa/Archivbild

Ein Teilurteil gibt es, doch wichtige Fragen im Rechtsstreit zwischen Hertha BSC und Ex-Geschäftsführer Fredi Bobic bleiben offen. Das Landgericht Berlin wies am Montag die Klage des 52-Jährigen gegen seine ordentliche Kündigung zurück. Ob auch die vom Fußball-Zweitligisten ausgesprochene fristlose Kündigung rechtmäßig ist, entschied das Gericht zunächst nicht, wie es in einer Mitteilung hieß.

Für den 27. Mai (10.00 Uhr) wurde dafür ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt. Dann kann es auch zu einer Beweisaufnahme kommen. Es ist auch möglich, dass Bobic als Zeuge geladen wird. Das Teilurteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung eingelegt werden.

Der Knackpunkt des Verfahrens bleibt die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung. Nach der ordentlichen Kündigung steht Bobic eine vertraglich festgelegte Abfindung zu, bei einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung nicht. Für die finanziell angeschlagene Hertha geht es dabei um viel Geld. Klar ist nun zumindest, dass der Dienstvertrag zwischen den Parteien zum 30. April 2023 beendet wurde.

Der Fußball-Zweitligist stützt die außerordentliche Kündigung aus dem Februar 2023 auf das Verhalten des 52-Jährigen in einem Fernsehinterview und eine Verdachtskündigung. Wie die Vorsitzende Richterin Dr. Astrid Zilm sagte, sei jemandem bei Hertha zugetragen worden, dass Bobic einem Herrn Hellmann geheime Unterlagen zugetragen habe. Nähere Angaben wurden dazu nicht gemacht. In diesem Fall hätte der 52-Jährige gegen eine Geheimhaltungsklausel verstoßen. Damit begründet Hertha den Ausspruch einer Verdachtskündigung.

Bei einer solchen Kündigung hätte Hertha Bobic aber zu diesem nicht bewiesenen Verdacht anhören und vorher ausreichend über die Vorwürfe informieren müssen. Zu der Anhörung kam es nicht. Die Anwälte des Ex-Managers argumentieren, dass die Einladung Bobic zu kurzfristig zugestellt wurde. Das Gericht sah Argumente für beide Seiten. Man könne dies auch als Verzicht auf eine Anhörung auslegen.

Bobic hatte zudem unmittelbar vor seiner ordentlichen Kündigung nach der Derby-Niederlage gegen Union Berlin wütend auf eine Reporter-Frage reagiert. «Wenn du noch mal fragst, kriegst du eine gescheuert», sagte der 52-Jährige im Weggehen zu einem RBB-Reporter. Er entschuldigte sich kurz darauf für den Vorfall.

Hier zeigte das Gericht Verständnis für die mögliche Emotionalität nach so einem Spiel. «Wir sind nicht bei den Berliner Philharmonikern oder bei einem Interview bei einer Anwaltskanzlei», sagte sie. Es sei fraglich, ob dies wirklich als ernst gemeinte Drohung zu interpretieren sei.

Hertha-Anwalt Johan-Michel Menke wies jedoch darauf hin, dass Bobic einen Verhaltenskodex bei der Hertha unterschrieben habe. Dieser verpflichte alle Mitarbeiter dazu andere Menschen intern und öffentlich mit «Würde und Respekt» zu behandeln und «die Unabhängigkeit von Journalisten und Medien zu achten». Bobics Anwälte machten jedoch geltend, dass dieser Verhaltenskodex dem Gericht zu spät eingereicht worden sei.

Auch eine außergerichtliche Einigung ist weiter möglich. Allerdings liegen beide Seiten dort finanziell offenbar weit auseinander. Ein erstes Angebot von Hertha lehnte die Bobic-Seite ab.

Es ist nicht das einzige Verfahren in der Sache am Landgericht. In dem zweiten, von Bobic initiierten Urkunden-Verfahren geht es nach Angaben einer Gerichtssprecherin um die mögliche Erwirkung eines Vollstreckungstitels gegen Hertha. Dort platzten bislang alle Termine, zuletzt erneut wegen eines Befangenheitsantrags der Hertha.

Erhält Bobic diesen Vollstreckungstitel, müsste Hertha das seit rund einem Jahr eingefrorene Gehalt des Managers auszahlen. Sollte die Kammer dann in einem Nachverfahren aber zu der Ansicht gelangen, dass die Kündigungen rechtmäßig waren, müsste der 52-Jährige das Geld zurückzahlen.

© dpa ⁄ David Langenbein, dpa
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