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Mindestgröße für Fraktionen Thema am Gericht

Für größere Gemeindeparlamente wurde die Mindestfraktionsgröße auf drei erhöht. FDP und SSW halten dies für verfassungswidrig. Nun muss das Landesverfassungsgericht entscheiden.
Justitia
Eine Figur der blinden Justitia. © Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Mehrere Stunden lang hat das Landesverfassungsgericht in Schleswig sich am Freitag mit neuen Fraktionsmindestgrößen in Kommunalparlamenten befasst. Verhandelt wurde mündlich über den Antrag der Landtagsfraktionen von FDP und SSW gegen am 1. Juni 2023 in Kraft getretene Änderungen im Kommunalrecht (LVerfG 4/23). Damit wurde zum einen die Fraktionsmindestgröße in größeren Gemeindevertretungen und in den Kreistagen von zwei auf drei Mitglieder angehoben. Auch Voraussetzungen für die Durchführung von Bürgerbegehren und -entscheiden wurden verändert. Eine Entscheidung soll voraussichtlich zu einem späteren Termin verkündet werden.

Regierung: Kein Verstoß gegen Demokratieprinzip

Mit der neuen Mindestgröße für Fraktionen wird nach Auffassung von Landtag und Landesregierung der zunehmenden Zersplitterung in Kommunalparlamenten begegnet, die die Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretungen bedrohe. Durch die Vielzahl an Gruppierungen und Einzelbewerber würden die Sitzungen immer länger, es gebe mehr Redner und mehr Antragssteller.

Einen Verstoß gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung sehen die Bevollmächtigten des Landtages und der Landesregierung nicht. Auch gegen das Demokratieprinzip werde nicht verstoßen. Weder die Selbstverwaltungsgarantie noch das Demokratieprinzip gingen durch dieses Gesetz verloren, sagte Prof. Florian Becker, Bevollmächtigter der Landesregierung. Sie beantragten, die Anträge zurückzuweisen.

FDP und SSW sehen Demokratieabbau

Die Vertreter der Landtagsfraktionen von SSW und FDP hielten dagegen. Sie seien ebenfalls der Auffassung, dass man, wenn es Funktionsbeeinträchtigungen in Gemeindevertretungen gebe, gesetzgeberisch tätig werden könne, sagte deren Bevollmächtigter Moritz von Rochow. Aber Meinungsvielfalt sei keine Funktionsstörung, sondern Demokratie. Man sehe durch das Heraufsetzen der Mindestgröße vielmehr einen Abbau von Demokratie. Auch die Arbeit von Minderheiten werde erschwert. Dies sei verfassungswidrig.

WEITERER KLAGEPUNKT - BÜRGERBEGEHREN

Die Fraktionen von SSW und FDP klagen ferner gegen die Einschnitte bei Bürgerbegehren. Nunmehr werden etwa solche Bürgerbegehren gegen Bauleitplanungen ausgeschlossen, für die in der Kommunalvertretung eine Zweidrittelmehrheit nötig war.

EILANTRAG VOR KOMMUNALWAHL ABGELEHNT

Ein Eilantrag gegen die Anhebung der Mindestgröße von Fraktionen in Kommunalvertretungen, den FDP und SSW vor den Kommunalwahlen im Mai gestellt hatten, war vom Landesverfassungsgericht abgelehnt worden. Inhaltlich wurde damals nicht entschieden.

© dpa
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