Ein behandelnder Arzt kann nach einer Gerichtsentscheidung von einer Patientin als Erbe eingesetzt werden - auch wenn er selbst ihr die Fähigkeit bescheinigt hat, das Testament aufzusetzen. Das Testament werde dadurch auch nicht in Teilen unwirksam, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Mittwoch mit.
Im konkreten Fall hatte eine Frau ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten als Miterben eingesetzt - neben Freunden und Verwandten. Beim letzten Testament 2021 bat sie den Mediziner um eine Bestätigung ihrer Testierfähigkeit - was dieser dann auf dem Testament entsprechend vermerkte.
Dieses Testament wurde später von einem Miterben mit der Begründung angefochten, dass es gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer verstoße. Ärzte dürften demnach keine Geschenke oder Vorteile annehmen, wenn der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werde. Zudem sei die herzkranke Erblasserin nicht mehr testierfähig gewesen.
Das Nachlassgericht in Kassel wies zunächst Erbscheinanträge des Arztes und des einen Erben zurück, dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht sah nun keinen Verstoß gegen die berufsständische Regelung der Landesärztekammer, da sie kein Testierverbot enthalte.
Zudem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sei. Die Entscheidung ist nach Angaben des Oberlandesgerichts anfechtbar, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.