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Nachbarn erstochen: Anklage fordert achteinhalb Jahre Haft

Aus bisher ungeklärtem Anlass hat ein Mann seinen Nachbarn getötet. Der Fall wird erneut von einem Gericht verhandelt, das nun klären muss: War es Notwehr oder ein versuchter Totschlag?
Gerichtsbank
Ein Schild mit der Aufschrift «Angeklagter» wird auf die Gerichtsbank gestellt. © Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Ein 36-Jähriger, der in Frankfurt seinen Nachbarn erstochen hat, soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft achteinhalb Jahre ins Gefängnis und anschließend in ein psychiatrisches Krankenhaus. Nach sechs Monaten Verhandlungsdauer am Landgericht kam die Vertreterin der Anklage zu dem Schluss, dass ein versuchter Totschlag vorliege, der Angeklagte zum Tatzeitpunkt allerdings nur vermindert schuldfähig gewesen sei. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch und berief sich dabei auf eine mögliche Notwehrsituation des Mannes. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt wird am Mittwoch kommender Woche (17. April) erwartet, wie der Vorsitzende Richter am Dienstag ankündigte.

Die Leiche des Wohnungsnachbarn war im Oktober 2021 in einem Mietshaus in Frankfurt-Niederrad gefunden worden. Indizien sprachen dafür, dass es zuvor zwischen ihm und dem Angeklagten zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Vor Gericht räumte der 36-Jährige dies ein, sprach aber von einem Angriff des Nachbarn, den er mit dem Messer habe abwehren müssen.

Die Polizei war auf den Tatverdächtigen aufmerksam geworden, als er in der Nähe einen Fahrradfahrer ohne Grund vom Rad gestoßen hatte. Deshalb hatten die Beamten in dem Haus Erkundigungen über den Bewohner einholen wollen - und fanden die Leiche.

In einem ersten Prozess wurde der angeklagte Iraker bereits 2022 vom Landgericht zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung in der Revision jedoch auf. Die Frage einer möglichen Schuldunfähigkeit sei nicht ausreichend geprüft worden, hieß es. Für den zweiten Prozess hatte die Schwurgerichtskammer deshalb ein neues Gutachten eingeholt, das allerdings ebenfalls zum Ergebnis einer nur eingeschränkten und nicht völlig ausgeschlossenen Schuldfähigkeit kam.

© dpa
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