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BGH: Auch Rückwärtsfahren mit Anhänger gilt als «Ziehen»

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein «Ziehen» im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist. Paragraf 19 zur Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen erfasse jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug unabhängig von der Fahrtrichtung, befand der sechste Zivilsenat in Karlsruhe nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Ob der Anhänger beim konkreten Geschehen gezogen oder zum Beispiel während eines Rangiervorganges geschoben werde, sei nicht relevant. «Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.»
Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. © Uli Deck/dpa/Symbolbild

Der BGH folgte damit einer Entscheidung des Landgerichts Hannover und wies die Revision einer Klägerin zurück. Diese hatte nach einem Unfall eines bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger verlangt, dass die Beklagte die Hälfte der Kosten von insgesamt 930 Euro übernimmt. Doch der BGH erkannte keine Rechtsfehler der Vorinstanz. (Az. VI ZR 98/23)

Der Senat erläuterte, dass bezüglich der Anhängerhaftung in der alten Fassung des Gesetzes davon die Rede gewesen sei, dass der Anhänger «dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden». Nach der Gesetzesbegründung habe die Ersetzung der Wörter «mitgeführt zu werden» durch «gezogen zu werden» nur sprachliche Gründe gehabt. «Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein.» Dem Gesetz und dem Urteil zufolge ist in der Regel der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Ausnahmen gelten demnach nur, wenn der Anhänger zum Beispiel im Einzelfall aufgrund einer außergewöhnlichen Beschaffenheit wie Überlänge, Überbreite oder als Schwertransporter eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt hat.

© dpa
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