Der BGH folgte damit einer Entscheidung des Landgerichts Hannover und wies die Revision einer Klägerin zurück. Diese hatte nach einem Unfall eines bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger verlangt, dass die Beklagte die Hälfte der Kosten von insgesamt 930 Euro übernimmt. Doch der BGH erkannte keine Rechtsfehler der Vorinstanz. (Az. VI ZR 98/23)
Der Senat erläuterte, dass bezüglich der Anhängerhaftung in der alten Fassung des Gesetzes davon die Rede gewesen sei, dass der Anhänger «dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden». Nach der Gesetzesbegründung habe die Ersetzung der Wörter «mitgeführt zu werden» durch «gezogen zu werden» nur sprachliche Gründe gehabt. «Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein.» Dem Gesetz und dem Urteil zufolge ist in der Regel der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Ausnahmen gelten demnach nur, wenn der Anhänger zum Beispiel im Einzelfall aufgrund einer außergewöhnlichen Beschaffenheit wie Überlänge, Überbreite oder als Schwertransporter eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt hat.