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Bundesfinanzhof: Unterhaltsprozess nicht absetzbar

Geht eine Ehe in die Brüche, kann nicht nur die Scheidung teuer werden, sondern auch der Streit um den Unterhalt. Zur Berücksichtigung bei der Steuererklärung hat nun der Bundesfinanzhof geurteilt.
Bundesfinanzhof
Das Schild des Bundesfinanzhofs über dem Eingang zum höchsten deutschen Finanzgericht in München. © Sven Hoppe/dpa

Geschiedene Eheleute können die Kosten von Unterhaltsprozessen nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Damit hat der X. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts die Klage einer Frau aus Westfalen abgewiesen, die seit 2014 geschieden ist. Der Ex-Mann zahlte zunächst 582,50 Euro Unterhalt, die Frau klagte. Der anschließende Gerichtsprozess endete mit einem Vergleich und auf 900 Euro monatlich erhöhten Unterhaltszahlungen.

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 wollte die Frau dann 7082 Euro Prozesskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Weil das Finanzamt das ablehnte, klagte die Frau erneut, diesmal vor dem Finanzgericht Münster gegen ihr Finanzamt. In erster Instanz bekam sie Recht, doch in der zweiten vor dem BFH hat sie nun verloren. Beendet ist der langwierige Streit aber noch nicht, denn nun muss das Münsteraner Finanzgericht die Sache auf Anordnung des BFH erneut verhandeln.

Werbungskosten sind in der rechtlichen Definition die «Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen», im Regelfall also die durch Arbeit verursachten Kosten. Darunter fallen beispielsweise die Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug.

In dem konkreten Einzelfall hatte die Frau mit ihrem früheren Mann «Realsplitting» vereinbart. Das bedeutet, dass der Ex-Gatte seine Unterhaltsausgaben von der Steuer absetzen kann, die Frau die Zahlungen jedoch versteuern muss.

Doch das bedeutet laut BFH-Urteil nicht, dass die Frau die Kosten des Unterhaltsprozesses als Werbungskosten absetzen könnte. Eine Hoffnung bleibt der Frau jedoch noch: Das Finanzgericht Münster muss den Fall aufrollen und klären, ob die Klägerin ihre Prozesskosten gegebenenfalls als «außergewöhnliche Belastungen» absetzen könnte.

© dpa
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