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Karlsruhe betont Recht auf faires Verfahren bei «Deal»

Ein «Deal» im Strafprozess kann Prozesse beschleunigen - zum Vorteil für alle Seiten. Die Verständigung darf aber nicht auf Kosten eines fairen Verfahrens gehen, betont Karlsruhe in zwei Fällen.
Bundesverfassungsgericht
Ein Mann geht hinter einem Schild, auf dem «Bundesverfassungsgericht» steht, in einem Gang des Bundesverfassungsgerichts vorbei. © Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild

Eine Verständigung im Strafprozess, oft auch als «Deal» bezeichnet, darf nicht auf Kosten eines fairen Verfahrens gehen - das hat das Bundesverfassungsgericht anhand von zwei am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschlüssen unterstrichen. In beiden Fällen ging es um Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg in Sachsen-Anhalt.

In einem Fall war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolgreich, der vom Amtsgericht Halle (Saale) nach einer Verständigung gemäß Strafprozessordnung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Sein Verteidiger hatte zuvor für seinen Mandanten «die Tatvorwürfe aus der Anklage» eingeräumt - was jener mit «Das ist richtig so.» bestätigte.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hätte sein Geständnis aber nicht alleinige Grundlage für die Verurteilung sein dürfen. Dem Amtsgericht hätte sich in dem komplexen Verfahren zwingend die Notwendigkeit einer ergänzenden Beweiserhebung zur Überprüfung des Geständnisses und der Feststellung seiner Schuld aufdrängen müssen. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen (Az. 2 BvR 2103/20 - Beschluss vom 20. Dezember 2023).

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht sah das Bundesverfassungsgericht im zweiten Fall und gab einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung teilweise statt. Das Amtsgericht Magdeburg hatte einen Mann nach einer Verständigung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde über das Ergebnis der Verständigung informiert, nicht aber über den wesentlichen Inhalt. Seine dagegen gerichtete Revision verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Damit habe es Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt, so die Karlsruher Richter. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Az. 2 BvR 294/22 - Beschluss vom 08. November 2023).

Absprachen im Strafprozess sind gemäß Paragraf 257c der Strafprozessordnung in geeigneten Fällen zulässig. Sie sollen vor allem die Arbeitsbelastung der Justiz mindern, bieten aber auch für den Angeklagten Vorteile. Ihm kann bei einem Geständnis eine mildere Strafe in Aussicht gestellt werden.

© dpa
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