Die Eltern verweigerten das, es handele sich bei den Bescheiden des Kreises um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Das Gericht stellte klar, dass die Bescheide des Kreises rechtmäßig seien. Die Rechtsgrundlage bilde das Infektionsschutzgesetz, teilte das VG am Dienstag mit. Zudem seien Kriterien aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2022 übertragbar.
Eine Masernimpfung diene den «überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen», betonte das VG. Eine Impfung sei auch «als dem Kindeswohl dienlich» zu bewerten. Seit März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern, die bei Kitas und Schulen ansetzt. Um ein Zirkulieren des hochansteckenden Virus und Ausbrüche zu verhindern, müssen mindestens 95 Prozent der Bevölkerung immun sein.
Symptome sind etwa Fieber, Bindehautentzündung und der typische Hautausschlag. Als Komplikationen können Mittelohr- und Lungenentzündungen, sehr selten eine Gehirnentzündung auftreten. Eine Infektion schwächt häufig für längere Zeit das Immunsystem. Wer einmal Masern hatte, ist immun.
Gegen den VG-Beschluss ist Beschwerde beim OVG NRW möglich.