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Dienstreise: Muss die Anreisezeit vergütet werden?

Zugfahrten, Autofahrten, Flugreisen: Sie alle können anstrengend sein, erholsam sind sie oft nicht. Was gilt, wenn man sie im Rahmen einer Dienstreise macht. Ist das Arbeitszeit?
Frau am Bahnhof
Das Reisen für den Arbeitgeber ist eine «fremdnützige Tätigkeit». © Christin Klose/dpa-tmn

Mit dem Zug zum Kunden oder mit dem Flieger zur Konferenz: Nicht alle Meetings finden per Videokonferenz statt - und für manche Beschäftigten gehören Dienstreisen zumindest ab und an zum Job. Doch muss die Zeit der Anreise zum Meeting, zur Konferenz und Co. dann eigentlich vergütet werden?

Die kurze Antwort: Ja. «Reisezeiten sind vergütungspflichtig», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Bezahlt werden müsse in der Regel die gesamte Zeit der Anreise - vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft im Hotel vor Ort. Aber: «Koffer packen fällt nicht mehr darunter», so Oberthür. Und auch die Zeit der Übernachtung im Hotel oder der Pension muss nicht vergütet werden.

Arbeitszeit ja, vielleicht aber geringer vergütet

Wie man anreist, wie lange die Anreise dauert, und ob Beschäftigte während der Zugfahrt oder des Flugs arbeiten oder in dieser Zeit lieber dösen oder einen Roman lesen, spielt für das Recht auf Vergütung übrigens keine Rolle. «Das ist eine fremdnützige Tätigkeit», sagt Nathalie Oberthür. «Ich tue etwas im Auftrag des Arbeitgebers, nämlich dahin zu kommen, wo ich meine Arbeitsleistung erbringen kann. Das ist also vergütungspflichtig.» Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Arbeitnehmer die Reise eigenständig planen darf und dabei Umwege in Kauf nimmt.

Denkbar ist zudem, dass Arbeitgeber die Anreisezeiten geringer vergüten als die sonstige Arbeitszeit. Die Grenze ist der Fachanwältin zufolge der gesetzliche Mindestlohn. Und: Die geringere Vergütung für die Zeit der Anreise muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, etwa im Arbeitsvertrag.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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