Der habe sich in Chatgruppen rassistisch, frauen- und behindertenfeindlich geäußert und sogar die Anwendung von Gewalt gegen ein behindertes Kind befürwortet. Es bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst, bestätigte das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn.
Polizisten seien zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet. Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten des Klägers unvereinbar. Die Verbreitung von Bildern, die Frauen verächtlich machen und das Verprügeln eines behinderten Kindes gutheißen, dokumentierten vielmehr eine «tiefgreifende Charakterschwäche», die ihn für den Polizeidienst disqualifiziere - zumal er seine Äußerungen nach wie vor zu bagatellisieren versucht habe.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.